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Nutzungsbedingungen für Ella – Lastenräder für Erfurt im s.P.u.K. e.V.

Gültig ab 01.06.2022

§ 1 Geltungsbereich

  • (1)Ella – Lastenräder für Erfurt im s.P.u.K. e. V., (im Folgenden: „Verleiherin“) verleiht an registrierte Kunden*innen (im Folgenden: „Entleiher“) bei bestehender Verfügbarkeit unentgeltlich Lastenfahrräder und Anhänger (im Folgenden: „Fahrzeuge“) zu den nachstehenden Bedingungen.
  • (2)Durch die Entleihe eines Fahrzeuges akzeptiert der Entleiher die jeweils aktuelle Fassung dieser Nutzungsbedingungen.
  • (3)Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern diese vorab schriftlich (zum Beispiel durch E-Mail-Kommunikation) vereinbart wurden.

§ 2 Registrierung

  • (1)Die Registrierung erfolgt einmalig auf der Homepage der Verleiherin. Entleiher kann jedoch nur sein, wer das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet hat.
  • (2)Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen.
  • (3)Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Passwort vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt ist, er haftet für eventuelle Schäden.
  • (4)Eine Weitergabe des Passwortes an Dritte ist untersagt.

§ 3 Buchung

  • (1)Die Buchung der Fahrzeuge erfolgt über die Homepage der Verleiherin.
  • (2)Eine einzelne Buchung des Fahrzeuges beschränkt sich auf maximal fünf aufeinander folgende Buchungstage. In Summe dürfen laufende und zukünftige Buchungen eines Fahrzeugs nicht mehr als fünf Buchungstage betreffen.
  • (3)Änderungen an bestehenden Buchungen sind nicht möglich. Buchungen können jedoch jederzeit storniert werden.
  • (4)Der Entleiher darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich. Bei wiederholter Überschreitung des Buchungszeitraums behält sich die Verleiherin einen zukünftigen Ausschluss des Entleihers von der Leihe vor.
  • (5)Durch die Buchung schließt der Entleiher einen Fernabsatzvertrag mit der Verleiherin entsprechend §§ 312b, 312c und 312d BGB ab. Es gelten die entsprechenden Belehrungen zur Definition und zu den Informationspflichten.

§ 4 Benutzungsregeln

  • (1)Der Entleiher darf das Fahrzeug nur zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen und haftet für alle Schäden aus unsachgemäßem Gebrauch. Das gilt uneingeschränkt auch bei Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte. Die nachfolgenden Regeln gelten für den Entleiher oder Dritte, die das Fahrzeug nutzen (im Folgenden: „Nutzer“).
  • (2)Der Nutzer ist verpflichtet,
    • a)das Fahrzeug ausschließlich gemäß Gebrauchsanleitung zu nutzen und die geltenden Straßenverkehrsregeln gemäß StVO einzuhalten
    • b)vor Fahrtbeginn die Fahrtauglichkeit und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeug zu überprüfen. Dies beinhaltet insbesondere einen Bremstest sowie die Überprüfung des Lichtes. Da der Verleih ohne personelle Beteiligung der Verleiherin erfolgt, haftet die Verleiherin nicht für mögliche Mängel am Fahrrad.
    • c)sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Befestigung zu überzeugen
    • d)etwaige Mängel am Fahrzeug der Verleiherin unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mangel die Verkehrssicherheit beeinflussen, darf das Fahrzeug nicht weiter genutzt werden. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden, Defekte an Schutzplanen oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich mitzuteilen
    • e)einen Diebstahl des Fahrzeuges während der Anmietung unverzüglich der Verleiherin sowie einer zuständigen Polizeidienststelle zu melden
    • f)das Fahrzeug zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug in sauberem und betriebsbereitem Zustand sowie vollständig verschlossen an einem zulässigen Parkplatz entsprechend § 4 Absatz (3) abgestellt wurde. Der Entleiher haftet für Schäden aus verspäteter Rückgabe.
  • (3)Dem Nutzer ist es insbesondere untersagt,
    • a)die Transportvorrichtungen des Fahrzeuges unsachgemäß zu nutzen, insbesondere die jeweils zulässige Last zu überschreiten. Die jeweils zulässige Last hat der Entleiher den Hinweisen auf der Homepage der Verleiherin zu entnehmen. Der Transport von Personen ist nur gemäß den Vorgaben durch die StVO erlaubt, die dafür geeigneten Fahrzeuge haben einen diesbezüglichen Hinweis auf der Homepage der Verleiherin.
    • b)das Fahrzeug während der Mietdauer aus dem Kreis Erfurt hinaus zu bewegen (Ausnahmen hiervon bedürfen der individuellen Absprache mit der Vermieterin)
    • c)Umbauten und sonstige Eingriffe an dem Fahrzeug vorzunehmen
    • d)das Fahrzeug gewerblich zu nutzen
    • e)leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen, zu transportieren
    • f)das Fahrzeug zu nutzen, wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können
    • g)Codes zur Öffnung von Zahlenschlössern an Dritte weiterzugeben.
  • (4)Beginn und Ende der Anmietung, Parken und Abstellen
    • a)Die Anmietung beginnt mit Öffnung des Fahrradschlosses.
    • b)Die Anmietung endet mit der aktiven manuellen Verriegelung des Schlosses sowie dem Verschließen der Transportbox (falls vorhanden) am offiziellen Standort des Fahrzeugs. Bei Rädern mit Verleihstation sind die Schlüssel an der Station abzugeben.
    • c)Das Fahrzeug ist während des Nichtgebrauchs ausschließlich mit dem/den zum Fahrzeug dazugehörigen Schloss/Schlössern abzuschließen, auch wenn der Entleiher es nur vorübergehend parkt oder es abstellt. Dabei ist mindestens ein Schloss mit einem festen Gegenstand zu verbinden, um den Abtransport des gesicherten Rades durch Wegtragen zu verhindern. Die Transportbox (falls vorhanden) ist zwingend zu schließen.
    • d)Eine Sicherung mit weiteren Schlössern gegen die einfache Wegnahme ist nicht zulässig.
    • e)Der Nutzer hat bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In jedem Falle ist je nach Fahrzeugtyp der Ständer des Fahrzeuges zu verwenden oder die Feststellbremse zu fixieren. Insbesondere das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen. Das Fahrzeug darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden
      • a.an Bäumen
      • b.an Verkehrsampeln
      • c.an Parkuhren oder Parkscheinautomaten
      • d.auf Gehwegen so, dass eine Durchgangsbreite von weniger als 1,50 Metern verbleibt
      • e.vor, an und auf Feuerwehranfahrtszonen
      • f.im Abstand kleiner 3 Meter zu Flussufern und sonstigen Gewässern.

§ 5 Datenschutz

  • (1)Die Verleiherin erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert personenbezogene Daten des Kunden soweit dies zur Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen, der Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden oder andere gesetzlich vorgesehene Zwecke erforderlich ist.
  • (2)Die Verleiherin ist berechtigt, die persönlichen Daten des Entleihers zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.
  • (3)Die Verleiherin ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen des Entleihers , insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung einer Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahrens nachweist.
  • (4)Die Fahrzeuge sind mit einem GPS-Modul ausgestattet. Eine Ortung der Fahrzeuge findet zu zufälligen Zeitpunkten und bei konkreten Anhaltspunkten zu Diebstahl oder missbräuchlicher Nutzung statt. Die erhobenen Ortungsdaten werden ausschließlich zum Auffinden und für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermietung der Fahrräder verwendet. Es findet keine Übermittlung dieser Daten an Dritte statt.
  • (5)Ansonsten ist die Verleiherin nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

§ 6 Haftung

  • (1)Die Haftung der Verleiherin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach hat die Verleiherin insbesondere nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da der Verleih ohne personelle Beteiligung erfolgt, existiert im Allgemeinen keine Übergabe oder Abnahme der Fahrzeuge zwischen zwei Entleihern. Der Entleiher verpflichtet sich nach erfolgter Nutzung die Verleiherin unverzüglich über festgestellte Mängel zu informieren. Im Versäumnisfall muss, um die Verleiherin in Haftung zu nehmen, zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein entstandener Schaden sowie eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf eine Verletzung der Wartungs- bzw. Informationspflicht der Verleiherin zurückgeführt werden kann.
    (1) Die Verleiherin haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht, sowie für Schäden am Transportgut.
  • (2)Der Entleiher haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen des geliehenen Fahrzeuges, die durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, den Verlust bzw. Untergang des gesamten Fahrzeuges bzw. einzelner Teile.
  • (3)Der Entleiher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Fahrzeuge kein Vollkasko- und kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehen. Der Entleiher ist daher ausschließlich durch eine eventuell von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert.
  • (4)Der Entleiher haftet auch wenn er das Fahrzeug Dritten zur Nutzung überlässt.

§ 7 Unfälle

  • (1)Bei Unfällen, an denen außer dem Entleiher auch Eigentum Dritter oder Dritte beteiligt sind, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch die Verleiherin zu verständigen. Der Entleiher ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Entleiher darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.
  • (2)Widrigenfalls haftet der Entleiher für den auf Seiten der Verleiherin entstehenden Schaden.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • (1)Es gilt deutsches Recht.
  • (2)Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Erfurt.

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

  • (1)Die Verleiherin kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe aller oder einzelner Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.
  • (2)Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der ungültigen möglichst nahekommt, zu ersetzen.